116. Änderung des Flächennutzungsplans „Windparks Riebrau-Breese und Sellien" — was geplant ist, was daran nicht stimmt, und wie Sie in einer halben Stunde eine wirksame Stellungnahme schreiben
Das Wichtigste in Kürze
Die Samtgemeinde Elbtalaue plant zwei Windenergiegebiete auf dem Gebiet der Gemeinden Zernien und Karwitz: Riebrau-Breese (237 ha) und Sellien (271 ha) — zusammen über 500 Hektar, ganz überwiegend Wald.
Beide Flächen sollen zugleich als Beschleunigungsgebiete ausgewiesen werden. Das senkt die Prüftiefe im späteren Genehmigungsverfahren erheblich: Umweltverträglichkeitsprüfung, Natura-2000-Prüfung und Artenschutzprüfung entfallen (§ 6b WindBG) — an ihre Stelle tritt eine behördeninterne Kontrolle allein auf Basis bereits vorhandener Daten.
Der Regionalplan-Entwurf des Landkreises käme rechnerisch bereits auf 101,6 % des Flächenziels 2032 — aber nur auf dem Papier, in einem noch nicht beschlossenen Entwurf. Die Ausnahmeregel, auf die sich die Samtgemeinde stattdessen beruft, ist im Gesetz selbst ausdrücklich als Übergangslösung befristet — spätestens bis 31.12.2027 — und wird hier für eine Entscheidung genutzt, die sich nicht zurückdrehen lässt: gerodeter Wald wächst nicht bis zum nächsten Verfahren nach.
Ausgerechnet Wald in einem Trinkwasserschutzgebiet, den das eigene Planwerk des Landkreises an anderer Stelle als striktes, „ohne Spielraum" geltendes Ausschlusskriterium führt, soll hier gerodet werden.
Jede und jeder kann bis einschließlich 11. September 2026 eine Stellungnahme abgeben. Ohne Formular, ohne Gebühr, ohne besondere Betroffenheit.
Unten in diesem Artikel finden Sie fertige Textbausteine und ein Musterbrief-Gerüst.
Der Samtgemeindeausschuss hat am 29.09.2025 beschlossen, den Flächennutzungsplan zum 116. Mal zu ändern. Die Gemeinden Zernien und Karwitz hatten das beantragt. Ziel: zwei „Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung Windenergienutzung" darzustellen — und zwar dort, wo heute Wald steht.
Die Zahlen aus den Unterlagen:
Änderungsbereich Riebrau-Breese: 237 ha — überwiegend Gemeinde Zernien, kleinerer Teil Göhrde
Änderungsbereich Sellien: 271 ha — vollständig Gemeinde Zernien, westlich des Ortes
Beide Bereiche liegen im Landschaftsschutzgebiet „Elbhöhen-Drawehn" — der Umweltbericht gibt die Entfernung dorthin mit „0 m" an, weil sie mitten darin liegen — und zugleich im Naturpark „Elbhöhen-Wendland". Zur Höhe der Anlagen sagt die Begründung: „voraussichtlich 250 m oder mehr" (S. 4), eine Höhenbegrenzung wird ausdrücklich nicht festgesetzt.
Die Gemeinde Zernien trägt dabei schon jetzt weit mehr als ihren Anteil: Nach der eigenen Erwiderung des Landkreises (Stand 17.06.2026, zum 2. RROP-Entwurf) liegen bereits 312,5 ha Windvorranggebiete auf ihrem Gebiet — 8,8 % des landkreisweiten Flächenziels 2032, bei nur 4,2 % Flächenanteil am Kreis. Allein durch die Erweiterung bei Sellien kämen mindestens 7,7 % der Gemeindefläche hinzu.
Was in dieser frühen Phase nicht eingefordert wird, lässt sich später kaum noch nachholen — aus vier Gründen.
Erstens: Mit der Ausweisung als Beschleunigungsgebiet sinkt die Prüftiefe dauerhaft. Wird eine Fläche als Beschleunigungsgebiet nach § 249c BauGB festgelegt, entfallen im Genehmigungsverfahren nach § 6b WindBG die Umweltverträglichkeitsprüfung, die Natura-2000-Prüfung und die artenschutzrechtliche Prüfung. An ihre Stelle tritt nur noch ein behördeninternes „Screening" auf Basis bereits vorhandener Daten — die Behörde erhebt selbst nichts Neues, und die Beweisrichtung dreht sich um: Nicht der Vorhabenträger muss belegen, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen drohen, sondern die Behörde müsste umgekehrt „eindeutige Anhaltspunkte" dafür liefern, sonst gilt das Vorhaben als unbedenklich. Für Flächen ohne jede Daten sieht das Gesetz nicht einmal eine Nachuntersuchung vor, sondern eine Zahlung von 20.000 Euro je Megawatt — der Artenschutz wird dann abgekauft, nicht geprüft. Genau das droht auf der Fläche Sellien, die laut Umweltbericht „bislang nicht kartiert" wurde (S. 15). Was jetzt in der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht eingefordert wird, holt dieses Verfahren später nicht mehr nach.
Zweitens: Die am wenigsten geprüfte Planungsebene trifft hier die weitreichendste Entscheidung. Der Landkreis verfügt für seinen eigenen Regionalplan über eine vollständige, gesetzlich vorgeschriebene Strategische Umweltprüfung nach §§ 8, 9 ROG — und legt trotz dieser breiteren Datengrundlage in seinem aktuellen Entwurf derzeit keine Beschleunigungsgebiete fest; er beruft sich dabei auf eine Übergangsklausel im Raumordnungsgesetz. Die Samtgemeinde trifft für dieselbe Frage die gegenteilige Feststellung — auf einer Fläche, die nach eigenem Umweltbericht „bislang nicht kartiert" wurde. Je kleiner die Planungsebene, desto größer offenbar die Bereitschaft, Prüfschritte zu überspringen.
Drittens: Die Datengrundlage ist nach eigener Aussage unvollständig — die Feststellungen sind es nicht. Der Umweltbericht hält fest: „Die Fläche Sellien wurde bislang nicht kartiert" (S. 15). NLWKN-Abfrage und Fledermauskartierungen seien „noch ausstehend" (S. 16), der Avifaunabericht ist als „vorläufig" gekennzeichnet. Gleichzeitig stellt die Begründung fest, die Voraussetzungen für ein Beschleunigungsgebiet seien „flächendeckend erfüllt" (S. 8) — eine Feststellung, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, setzt aber positive Kenntnis voraus.
Viertens: Die Rechtsgrundlage, auf die sich die Samtgemeinde beruft, ist ausdrücklich als Übergangslösung befristet — und wird hier für eine unumkehrbare Entscheidung genutzt. Formal ist der Landkreis mit seinem Flächenziel 2032 noch nicht am Ziel: Der 2. RROP-Entwurf käme zwar rechnerisch auf 3.571 ha (101,6 % des Ziels von 3.549 ha), aber der Regionalplan ist bislang nur Entwurf, nicht in Kraft — eine förmliche Feststellung nach § 5 WindBG gibt es noch nicht. Die von der Samtgemeinde genutzte Gemeindeöffnungsklausel gilt aber ohnehin nur, wie es in der Begründung selbst zur gesetzlichen Regelung heißt, „für die Übergangszeit bis zur Erreichung der Flächenziele" (S. 21) — und diese Übergangszeit endet nach § 245e Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 5 BauGB unabhängig vom Stand des Regionalplans spätestens am 31.12.2027. Der Gesetzgeber hat diese Klausel damit ausdrücklich als befristete Notlösung angelegt, nicht als dauerhafte Rechtsgrundlage. Genau darauf stützt die Samtgemeinde hier aber eine Entscheidung, die sich anschließend nicht mehr zurücknehmen lässt: Gefällter Wald wächst nicht bis zum nächsten Verfahren nach, und eine bebaute Fläche im Landschaftsschutzgebiet lässt sich nicht in ihren Ausgangszustand zurückversetzen. Eine eng befristete Ausnahmevorschrift für eine dauerhaft wirkende, kaum korrigierbare Entscheidung zu nutzen, ist unverhältnismäßig — unabhängig davon, wie man zur Windenergie an diesem Standort inhaltlich steht.
Alle folgenden Angaben stammen aus den ausgelegten Unterlagen selbst oder aus dem Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) des Landkreises. Sie können sie nachlesen.
Der Regionalplan-Entwurf des Landkreises hat für diesen Raum ein Vorranggebiet festgelegt — nach einem dreistufigen Prüfverfahren mit eingehender Einzelfallprüfung. Die Ausgangsfläche („Potenzialfläche 06 Zernien") umfasste im ersten Entwurf 251,1 ha; der inzwischen vorliegende 2. Entwurf (Mai 2026) verkleinert sie zunächst auf 225,3 ha — dazu unten mehr — und nach der Einzelfallprüfung auf rund 184 ha:
Abwägungsrelevante Belange — ca. 43 ha entfallen: 75 m breiter Abstandsstreifen zur Landkreisgrenze Uelzen (Rotor-Out) sowie eine Störzone im Radius von 500 m um einen Kranichnachweis bzw. das zugehörige Gewässer
Umfassungswirkung — 3 ha entfallen: östliche Spitze, „um einen Freihaltewinkel von 60° für Zernien einzuhalten"
Landschaftsschutzgebiet — 22 ha entfallen: Fläche südlich der Bahnlinie — „um die Kompaktheit der Fläche zu wahren"
Der jetzt geplante Änderungsbereich Sellien umfasst 271 ha — rund 87 ha bzw. 47 % mehr als das Vorranggebiet nach dem 2. Entwurf, und sogar 46 ha mehr als die bereits verkleinerte Ausgangsfläche. Die Begründung selbst spricht von einer Erweiterung „um etwa 90 ha" (S. 12), nennt das aber „nur kleinräumig" (S. 8). Bemerkenswert: Die Samtgemeinde beruft sich auf das Regionalplanverfahren, um eine eigene Standortprüfung für entbehrlich zu erklären („Planungsalternativen … bestehen daher nicht", S. 8) — und verwirft zugleich dessen Ergebnisse dort, wo sie einschränken. Auch die Unbedenklichkeitsaussage zum Landschaftsschutzgebiet war ausdrücklich an die kleinere Fläche gebunden (183 bzw. 184 ha, „ca. 0,4 %" des Schutzgebiets) — 271 ha entsprechen dagegen rund 0,74 %, fast dem Doppelten.
Auch bei einer zweiten Schutzkategorie macht es sich die Begründung leicht: Beide Flächen liegen als Vorbehaltsgebiet Wald im Regionalplan — eine Kategorie „aufgrund ihrer Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion". Überwunden wird sie mit einem einzigen Satz: Die Vorbehaltsgebiete seien „großflächig dargestellt", die Sonderbaufläche nur „von untergeordneter Flächengröße" (S. 21) — ein reiner Größenvergleich, der die geschützte Funktion selbst gar nicht prüft. Derselbe Satz taucht zwei Zeilen später wortgleich für das Vorbehaltsgebiet Erholung wieder auf, und derselbe Absatz findet sich — nur grammatisch angepasst — auch in der Begründung der 115. Änderung desselben Flächennutzungsplans. Erkennbar keine auf diese Flächen bezogene Abwägung, sondern eine Formulierung, die durch mehrere Verfahren gleichermaßen läuft.
Die erste Kürzung der Potenzialfläche oben betraf Wald in Wasserschutzgebieten — kein Nebenkriterium. Der 2. RROP-Entwurf führt „Wald in Wasserschutzgebieten" als eigenständiges Ausschlusskriterium (Nr. 28a) der strengsten Kategorie, der Tabuzone A — Flächen, die „aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommen". Die Begründung dazu ist eindeutig: Der Ausschluss sei „aus rechtlichen Gründen erforderlich", es werde „kein Spielraum gesehen". Wie hart dieses Kriterium im eigenen Planwerk gemeint ist, zeigt der Umgang damit selbst unter Flächendruck: Als im Regionalplanverfahren noch 605 Hektar zum Flächenziel 2032 fehlten, blieb der Ausschluss unangetastet — der fehlende Bedarf wurde stattdessen über ein eigens beauftragtes bodenkundliches Gutachten an 24 Standorten außerhalb der Landschaftsschutzgebiete gedeckt. Im regionalen Planwerk gilt das Kriterium also erkennbar als nicht verhandelbar.
Die 116. Änderung nimmt genau eine solche Fläche jetzt in Anspruch: Wald in der Trinkwasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets „Wibbese", mit ausdrücklich vorgesehenen Rodungen — ohne dass die Begründung erklärt, weshalb ein Kriterium, das eine Planungsebene höher als zwingend gilt, hier keine Rolle mehr spielt. Dazu kommt eine eigenständige rechtliche Hürde: Die Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO) führt Kahlschlag zur Änderung der Nutzungsart in allen Schutzzonen — auch III B — als echtes Verbot, nicht als bloßen Genehmigungsvorbehalt, und jede Waldumwandlung braucht zusätzlich nach § 8 NWaldLG eine eigene Genehmigung der Waldbehörde.
Der Regionalplan hatte für Zernien einen Freihaltewinkel von 60° vorgesehen — einen Sichtbereich, der von Anlagen frei bleiben muss und erst aus beiden Potenzialflächen zusammen entsteht; deshalb wurde beidseits des Ortes zurückgenommen. Die 116. Änderung hebt beide Rücknahmen zugleich auf, behandelt sie aber getrennt, ohne die gemeinsame Wirkung zu betrachten. Die Begründung stützt die Entlastung zudem auf einen anderen Maßstab, als der Regionalplan ihn für Zernien überhaupt verwendet hat (60°-Freihaltewinkel statt 120°-Belastungswinkel), und beruft sich dabei allein auf nicht veröffentlichte Fotovisualisierungen des Vorhabenträgers.
Ähnlich beim Kranich: Der Regionalplan hatte um „den Kranichnachweis bzw. das Gewässer" eine Störzone von 500 m gezogen. Das Gewässer liegt innerhalb der Fläche — der Umweltbericht bestätigt dort ein geschütztes Biotop (S. 17) —, doch Störzone und Fluchtdistanz tauchen in den jetzigen Unterlagen nicht mehr auf. Da die Fläche „bislang nicht kartiert" wurde, kann dieser Befund auch nicht durch neuere Erkenntnisse überholt sein.
Weitere dokumentierte Konflikte: zwei besetzte Rotmilan-Brutplätze und ein Uhu-Revier im gesetzlichen 500-m-Nahbereich, zwei Brutzeitfeststellungen des Schwarzstorchs innerhalb des Plangebiets, die der Umweltbericht nicht auswertet. Und die entscheidenden Horstkarten sind „an dieser Stelle noch nicht veröffentlicht" — das Schutzanliegen ist nachvollziehbar, aber es gäbe mildere Mittel: Weitergabe an anerkannte Naturschutzvereinigungen, generalisierte Rasterdarstellungen oder eine reine Entfernungstabelle.
Der Geltungsbereich ist „überwiegend als Waldfläche dargestellt" (Begründung S. 21). Eine Bilanzierung der dauerhaft und temporär gerodeten Fläche enthalten die Unterlagen nicht. Der südliche Teil von Sellien liegt zudem in der Trinkwasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets „Wibbese"; die Begründung sieht dort ohne hydrogeologische Herleitung keine erheblichen Auswirkungen — obwohl sie an anderer Stelle selbst mit der höheren Grundwasserneubildungsrate von Laubwald gegenüber Nadelwald argumentiert, also die Bedeutung der Waldbedeckung für den Wasserhaushalt anerkennt.
Beim Klima stützt sich die Begründung darauf, im Umfeld stünden „mindestens gleichwertige Flächen" zur Verfügung — und übersieht die eigenständige Kühlfunktion des Waldes selbst. Der im Juli 2026 veröffentlichte ECONICS-Grün-Feucht-Kühl-Index zeigt: Wälder sind die kühlste Landnutzungsklasse überhaupt und wirken „wie eine natürliche Klimaanlage"; ihr Verlust wirkt „sofort, sehr negativ und lange anhaltend", während Aufforstung eine vergleichbare Wirkung erst „über lange Zeiträume" erreicht.
Beim Brandschutz wird nur die Anlage selbst betrachtet: Wegen „mindestens 600 m zu Siedlungsbereichen" sei eine Gefährdung „nicht gegeben", Löschwasser werde „erst benötigt, wenn brennende Teile herabstürzen" (S. 23). Das Wort Waldbrand kommt in keiner der Unterlagen vor — obwohl im selben Kapitel mit herabstürzenden brennenden Teilen gerechnet, im Nadelwald gebaut und auf Löschwasser verzichtet wird.
Der Umweltbericht nennt für die nächstgelegenen Wohngebäude „rund 600 m" südlich von Sellien — exakt der zugrunde gelegte Mindestabstand, ohne Sicherheitsmarge und ohne benanntes Gebäude, Messpunkt oder Messbezug. Die Rotor-out-Regelung verschärft das: Nur der Turmfuß muss innerhalb der Fläche liegen, die Rotoren dürfen darüber hinausragen — für Schall, Schatten und Sichtbeziehung zählt aber die tatsächliche Anlage.
Was jenseits der eigenen Grenzen passiert, blendet das Verfahren aus. Der Umweltbericht erklärt, Kumulationswirkungen ließen sich „noch keine" ableiten (S. 28) — dabei läuft mit der 115. Änderung desselben Flächennutzungsplans (Windpark Volkfien) bereits ein zweites Windpark-Verfahren derselben Samtgemeinde parallel, ohne dass ihre gemeinsame Wirkung untersucht wird. Und was der direkt angrenzende Landkreis Uelzen an der Kreisgrenze zu Sellien plant, bleibt offen — obwohl der Regionalplan an anderer Stelle selbst zeigt, dass er kreisübergreifende Windparks für möglich hält (Beispiel Potenzialfläche „Proitze"). Gerade an dieser Grenze wurde zudem der 75-m-Puffer gestrichen, den der Regionalplan vorgesehen hatte, „damit das Gebiet des Nachbarkreises nicht von den Rotoren … überstrichen wird" — mit der Begründung, es gebe „baurechtlich keine Regelungen", die einen solchen Abstand erforderten. Die tatsächliche Gesamtbelastung der Region dürfte damit höher liegen, als die Zahlen für das einzelne Verfahren zeigen.
Alle. Sie müssen nicht in Zernien wohnen, nichts besitzen, in keinem Verein sein. Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB steht jedermann offen.
Einschließlich Freitag, 11. September 2026. Später eingehende Stellungnahmen „können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben".
E-Mail (einfachster Weg): e.paetzold@plangis.de sowie info@elbtalaue.de
Post: Samtgemeinde Elbtalaue, Fachdienst 32, Rosmarienstraße 3, 29451 Dannenberg (Elbe)
Die Unterlagen liegen online unter elbtalaue.de/bauen-wohnen/regionalplanung/bauleitplanung/ und zur Einsicht in Hitzacker aus (Mo–Fr 9–12 Uhr, Mo/Di/Do 14–16 Uhr, Terminvereinbarung: 05861/808-322).
Schreiben Sie in eigenen Worten. Individuell formulierte Einwendungen müssen einzeln abgewogen werden und wirken erfahrungsgemäß stärker als wortgleiche Sammelschreiben. Zwanzig eigenständige Schreiben wiegen mehr als zweihundert Kopien. Nutzen Sie die Bausteine unten als Gerüst — und formulieren Sie um.
Weniger ist mehr. Zwei bis drei Punkte, die Sie wirklich betreffen, sind besser als eine vollständige Aufzählung. Eine halbe Seite genügt.
Beschreiben Sie Ihre eigene Betroffenheit. Wo wohnen Sie? Wie weit ist es zur Fläche? Was sehen, hören, nutzen Sie dort? Das kann Ihnen niemand abnehmen — und es ist rechtlich der stärkste Teil Ihres Schreibens.
Stellen Sie Fragen und Anträge, nicht nur Meinungen. „Ich beantrage, X zu ermitteln und darzustellen" muss beantwortet werden. „Ich finde das nicht gut" nicht.
Nennen Sie Fundstellen, wo Sie können — die Seitenzahlen stehen in diesem Artikel.
Bitten Sie um Eingangsbestätigung. So haben Sie einen Nachweis der Fristwahrung.
Denken Sie an den Datenschutzhinweis am Ende (siehe Muster). Sie entscheiden selbst, ob Ihr Name in den öffentlich zugänglichen Abwägungsunterlagen erscheinen darf.
[Ihr Name] [Straße, Hausnummer] [PLZ Ort] [E-Mail / Telefon]
An die Samtgemeinde Elbtalaue Fachdienst 32 Rosmarienstraße 3 29451 Dannenberg (Elbe)
zugleich per E-Mail an: e.paetzold@plangis.de und info@elbtalaue.de
[Ort], den [Datum]
Betreff: Stellungnahme zur 116. Änderung des Flächennutzungsplans „Windparks Riebrau-Breese und Sellien" — frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (Vorlage 32/0233/2026)
Sehr geehrte Damen und Herren,
innerhalb der Veröffentlichungsfrist vom 03.08. bis 11.09.2026 nehme ich zum Vorentwurf der 116. Änderung des Flächennutzungsplans wie folgt Stellung.
[Ihre Betroffenheit — zwei bis vier Sätze]
[Baustein 1]
[Baustein 2]
[Baustein 3]
Ich bitte um Eingangsbestätigung sowie um Mitteilung, wie mit den einzelnen Punkten im Abwägungsvorgang umgegangen wird. Die Wiederholung und Vertiefung dieser Einwände im Rahmen der förmlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB behalte ich mir ausdrücklich vor.
Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift]
Hinweis zum Datenschutz: Der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten zum Zweck der Durchführung des Bauleitplanverfahrens stimme ich zu. Einer namentlichen Nennung in öffentlich zugänglichen Abwägungsunterlagen stimme ich [zu / nicht zu].
Bitte übernehmen Sie diese Bausteine nicht wörtlich. Suchen Sie zwei oder drei aus, streichen Sie, was nicht passt, und schreiben Sie sie in Ihren eigenen Worten. Genau das macht Ihre Stellungnahme wertvoll.
Ich wohne in [Ort], etwa [Entfernung] von dem Änderungsbereich [Sellien / Riebrau-Breese] entfernt. [Beschreiben Sie kurz: Blickbeziehung, Wohnlage, Nutzung des Waldes zur Erholung, Betrieb, Beruf, gesundheitliche Empfindlichkeit …] Die Planung lässt Anlagen mit einer Gesamthöhe von „voraussichtlich 250 m oder mehr" zu (Begründung S. 4) und setzt ausdrücklich keine Höhenbegrenzung fest. Eine detaillierte Prognose der Schall- und Schattenwurfbelastung hält die Begründung auf dieser Ebene für „nicht erforderlich und möglich" (S. 17). Das Ausmaß meiner Betroffenheit ist damit derzeit nicht beurteilbar.
Ich beantrage eine standort- und anlagenbezogene Sichtbarkeits-, Schall- und Schattenwurfprognose, damit die konkrete Betroffenheit meines Grundstücks und der umliegenden Ortslagen beurteilt werden kann.
Der Umweltbericht hält fest: „Die Fläche Sellien wurde bislang nicht kartiert" (S. 15). Die NLWKN-Abfrage und die fledermauskundlichen Kartierungen sind nach eigener Aussage „noch ausstehend" (S. 16), der Avifaunabericht ist als „vorläufiger Ergebnisbericht" gekennzeichnet. Gleichwohl stellt die Begründung fest, die Voraussetzungen für die Darstellung eines Beschleunigungsgebiets seien „flächendeckend erfüllt" (S. 8).
Eine Feststellung, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, setzt positive Kenntnis voraus. Ich wende ein, dass auf dieser Grundlage weder die Sonderbaufläche Sellien dargestellt noch ein Beschleunigungsgebiet festgelegt werden darf. Ich beantrage, die avifaunistische Erfassung der Fläche Sellien und die ausstehenden Kartierungen vor der weiteren Verfahrensführung abzuschließen und die Ergebnisse auszulegen.
Die Unterlagen verschieben zahlreiche Prüfungen auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Bei einem Beschleunigungsgebiet ist das nur eingeschränkt möglich: Nach § 6b WindBG entfallen dort Umweltverträglichkeitsprüfung, Natura-2000-Prüfung und artenschutzrechtliche Prüfung. An ihre Stelle tritt eine Überprüfung, die nur mit bereits vorhandenen Daten arbeitet und selbst nichts Neues erhebt. Liegen für eine Fläche gar keine Daten vor, sieht das Gesetz keine Nachuntersuchung vor, sondern eine pauschale Zahlung von 20.000 Euro je Megawatt — der Artenschutz wird dann abgegolten, nicht geprüft.
Ich beantrage darzulegen, mit welchen konkreten Daten die Überprüfung nach § 6b WindBG durchgeführt werden soll, welche räumliche Genauigkeit diese Daten aufweisen und wie ihre Aktualität gesichert wird — und über die Festlegung als Beschleunigungsgebiet erst zu entscheiden, wenn diese Grundlagen vorliegen.
Der Änderungsbereich Sellien umfasst 271 ha. Das regionalplanerische Vorranggebiet, auf dessen Vorprüfung sich die Samtgemeinde beruft, umfasst nach dem 2. RROP-Entwurf (Mai 2026) rund 184 ha; die ungekürzte Potenzialfläche umfasste ursprünglich 251,1 ha, nach Herausnahme der Waldbereiche in Wasserschutzgebieten noch 225,3 ha. Der Änderungsbereich übersteigt das Vorranggebiet damit um rund 47 %. Die Begründung bezeichnet die Abweichung gleichwohl als „nur kleinräumig" (S. 8).
Die Samtgemeinde beruft sich auf das dreistufige Auswahlverfahren des Regionalplans, um eine eigene Alternativenprüfung zu unterlassen („Planungsalternativen … bestehen daher nicht", S. 8) — verwirft aber das Ergebnis der Einzelfallprüfung, die dessen zweite Stufe bildet. Ich beantrage, für jeden Ausschlussgrund, der zur Reduzierung der Potenzialfläche geführt hat, gesondert darzulegen, aus welchen konkreten Erkenntnissen sich seine Überwindung rechtfertigt.
Der Regionalplan hat zum Schutz der Ortslage Zernien einen Freihaltewinkel von 60° vorgesehen, der erst aus dem Zusammenwirken beider Potenzialflächen entsteht und deshalb beidseits des Ortes zu Flächenrücknahmen geführt hat. Die 116. Änderung hebt beide Rücknahmen auf, betrachtet sie aber getrennt voneinander.
Die Begründung stützt die Entlastung darauf, dass „eine Umfassungswirkung nicht gegeben" sei. Das ist nicht der Maßstab des Regionalplans: Dieser arbeitet für Zernien mit einem Freihaltewinkel von 60°, nicht mit einem Belastungswinkel von 120°. Ein 60°-Sektor kann vollständig zugebaut sein, lange bevor eine Umfassung von 120° erreicht ist.
Ich beantrage, die Wirkung beider Erweiterungsflächen auf den Sichtbereich der Ortslage Zernien gemeinsam zu untersuchen und das Ergebnis am Kriterium des Regionalplans — einem freizuhaltenden Winkel von mindestens 60° — zu messen. Ferner beantrage ich, die im Verfahren herangezogenen Fotovisualisierungen des Vorhabenträgers in die auszulegenden Unterlagen aufzunehmen, einschließlich Standort, Aufnahmezeitpunkt, Belaubungszustand sowie unterstellter Anlagenzahl, -standorte und -höhen.
Der Avifaunabericht stellt fest, dass „die beiden sicher besetzten Brutplätze des Rotmilans innerhalb des in Anlage 1 zu § 45b BNatSchG definierten Nahbereichs von 500 m" lagen; ein Uhu-Revier unterschreitet den Nahbereich ebenfalls. Die Begründung reduziert dies auf „Flugbewegungen eines Rotmilans" (S. 12). Zudem dokumentiert der Avifaunabericht zwei Brutzeitfeststellungen des Schwarzstorchs innerhalb des Plangebietes (28.04.2025 und 17.04.2026), die im Umweltbericht nicht auftauchen — obwohl dieser seine Entlastung auf die Annahme stützt, es befänden sich „keine geeigneten Nahrungshabitate im Untersuchungsgebiet".
Ich beantrage, sämtliche Erfassungsergebnisse des Avifaunaberichts vollständig in den Umweltbericht zu übernehmen und die Ausschlussgründe nach § 249c Abs. 2 BauGB erneut zu prüfen. Ferner beantrage ich, die 500-m-Störzone um den Kranichnachweis, die der Regionalplan gezogen hatte, in die Unterlagen aufzunehmen und den Nachweis durch eine Brutvogelkartierung im Bereich des Gewässers zu überprüfen.
Die für das Verfahren maßgeblichen Horstkarten sind nach dem Avifaunabericht „an dieser Stelle noch nicht veröffentlicht" (S. 9). Damit sind sämtliche räumlichen Kernaussagen — Lage der Rotmilanhorste, Entfernungen, Lage der Uhu-Reviere, Überlagerung der Planfläche durch Nahbereich und zentralen Prüfbereich — für die Öffentlichkeit nicht überprüfbar.
Das Schutzbedürfnis besetzter Brutplätze teile ich ausdrücklich. Die vollständige Zurückhaltung ist aber nicht das mildeste Mittel. Ich beantrage eine Bereitstellung in überprüfbarer Form — etwa durch Weitergabe an die anerkannten Naturschutzvereinigungen und die untere Naturschutzbehörde, durch generalisierte Rasterdarstellungen ohne punktgenaue Verortung oder durch tabellarische Angabe von Entfernungen und Richtungen zu den Geltungsbereichsgrenzen.
Die Änderungsbereiche betreffen ganz überwiegend Waldflächen; die Begründung beschreibt den Geltungsbereich selbst als „einen Bereich, der überwiegend als Waldfläche dargestellt ist" (S. 21), der Umweltbericht den Untersuchungsraum als „zum Großteil innerhalb eines geschlossenen großflächigen Waldgebietes" gelegen (S. 15). Der Regionalplanentwurf weist die Flächen als Vorbehaltsgebiete Wald sowie Natur und Landschaft aus.
Der Verlust an Waldfläche für Fundamente, Kranstellflächen, Zuwegungen und Freihaltebereiche wird in den Unterlagen nicht bilanziert. Ich beantrage eine vollständige Ermittlung der dauerhaft und temporär in Anspruch genommenen Waldfläche einschließlich aller Nebenanlagen sowie eine Auseinandersetzung damit, weshalb die Windenergienutzung hier gerade in Waldbeständen und nicht auf Offenland verwirklicht werden soll.
Der südliche Teil der Fläche Sellien liegt innerhalb der Trinkwasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets „Wibbese" (Umweltbericht S. 12). Die Begründung führt ohne hydrogeologische Herleitung aus, bei „sach- und fachgerechter Bebauung und Nutzung" seien keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwarten (S. 15).
Dem steht die eigene Argumentation der Planung entgegen: Zur Rechtfertigung der Rodung von Nadelwald verweist sie auf „die höhere Grundwasserneubildungsrate von Laub- und Mischwäldern im Vergleich zu Nadelwäldern" (S. 14) — erkennt also an, dass die Waldbedeckung für die Grundwasserneubildung erheblich ist. Hinzu kommt: Die Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO) führt Kahlschlag zur Änderung der Nutzungsart in allen Schutzzonen — auch III B — als echtes Verbot, nicht als bloßen Genehmigungsvorbehalt. Ich beantrage eine hydrogeologische und forstfachliche Bewertung der Auswirkungen von Rodung, Versiegelung, Entwässerung und Bautätigkeit auf Grundwasserneubildung, Schutzfunktion der Zone III B und lokalen Wasserhaushalt, sowie darzulegen, ob die erforderliche Waldumwandlung nach § 8 NWaldLG genehmigungsfähig ist.
Kapitel 4.9.2 der Begründung betrachtet Brandschutz ausschließlich anlagenbezogen: Wegen einer Entfernung von „mindestens 600 m zu Siedlungsbereichen" sei eine Gefährdung „nicht gegeben", eine örtliche Löschwasserbereitstellung „nicht erforderlich"; Löschwasser werde „erst benötigt, wenn brennende Teile herabstürzen" (S. 23).
Das Risiko eines Waldbrandes wird an keiner Stelle betrachtet — der Begriff kommt in den Unterlagen nicht vor. Das ist nicht nachvollziehbar, wenn im selben Kapitel mit herabstürzenden brennenden Teilen gerechnet, in Nadelwaldbeständen gebaut und auf Löschwasservorhaltung verzichtet wird. Hinzu kommen Trafostationen, Übergabestationen und Kabeltrassen als dauerhaft betriebene elektrische Anlagen im Waldbestand.
Ich beantrage, die Stellungnahmen von Brandschutzbehörde, Feuerwehr und Forstbehörde einzuholen und ein standortbezogenes Waldbrand- und Havariekonzept vorzulegen — einschließlich Zuwegung für Einsatzfahrzeuge, Löschwasserversorgung, Abschalt- und Sicherungsstrategien, Bau- und Kranphase, elektrischer Nebenanlagen und Umgang mit Waldbrandgefahrenstufen.
Die Änderungsbereiche liegen innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „Elbhöhen-Drawehn" (Entfernung im Umweltbericht: 0 m) und innerhalb des Naturparks „Elbhöhen-Wendland". Der Landschaftsrahmenplan stuft Bereiche als „Gebiet mit sehr hoher Bedeutung für den Tier- und Pflanzenschutz" ein.
Die Bewertung, das Maß der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes werde „individuell sehr unterschiedlich sein" und sei zur Zielerreichung „nicht zu vermeiden" (Begründung S. 20), greift vor diesem Hintergrund zu kurz. Die Verträglichkeitsaussage des Regionalplans für das LSG war ausdrücklich an die reduzierte Fläche gebunden — 183 ha im ersten Entwurf, 184 ha im 2. Entwurf, jeweils „ca. 0,4 %" des Schutzgebiets — eine Aussage des Regionalplans selbst, die dieser im 2. Entwurf sogar unter ausdrücklicher Gewichtung des überragenden öffentlichen Interesses nach § 2 EEG bekräftigt („Die Gesamtintegrität des LSG kann damit … noch gewahrt werden"). Der jetzt geplante Änderungsbereich Sellien mit 271 ha entspricht dagegen rund 0,74 % des rund 36.661 ha großen Schutzgebiets — nahezu dem Doppelten dieses Werts. Ich beantrage eine eigene Prüfung der Vereinbarkeit des Änderungsbereichs Sellien in seinem tatsächlichen Zuschnitt mit dem Landschaftsschutzgebiet, einschließlich neuer Ermittlung des Flächenanteils am LSG.
Der Umweltbericht erklärt, auf dieser Ebene ließen sich „noch keine" Kumulierungen ableiten (S. 28). Tatsächlich ist die Planungsebene die einzige, auf der drei Zusammenhänge überhaupt betrachtet werden können: das Zusammenwirken beider Änderungsbereiche — das der Regionalplan zur Bedingung gemacht und über einen Korridor von ca. 2,7 km gelöst hatte —, die parallel laufende 115. Änderung des Flächennutzungsplans, auf die die Begründung selbst verweist (S. 7), sowie die Windenergieplanung im unmittelbar westlich angrenzenden Landkreis Uelzen.
Bezeichnend ist, dass der Umweltbericht für die Wohnnutzung über die Kreisgrenze hinausgreift (Stoetze, S. 15), für die Windenergieplanung aber nicht — und dass gerade an dieser Grenze der 75-m-Puffer gestrichen wurde, den der Regionalplan vorgesehen hatte, „damit das Gebiet des Nachbarkreises nicht von den Rotoren möglicher Windenergieanlagen überstrichen wird". Dass eine kreisübergreifende Windpark-Betrachtung im Regionalplan durchaus vorgesehen ist, zeigt dieser an anderer Stelle selbst: Für die Potenzialfläche 10/11 „Proitze" prüft er ausdrücklich einen „kreisübergreifenden kompakten Windpark" unter Einbeziehung der Potenzialfläche 64 des Landkreises Uelzen. Für Sellien, das an derselben Kreisgrenze liegt, fehlt eine vergleichbare Betrachtung.
Ich beantrage, die kumulativen Auswirkungen auf Landschaftsbild, Avifauna, Fledermäuse und Erholungsfunktion auf allen drei Ebenen zu untersuchen, aufzuklären, welche Windenergieplanungen im angrenzenden Landkreis Uelzen bestehen oder vorbereitet werden, und den Landkreis Uelzen sowie die dort betroffenen Gemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB förmlich zu beteiligen.
Die Planung verzichtet ausdrücklich auf jede Höhenbegrenzung (textliche Darstellung Nr. 5), während sie als Referenz einen Technologiestandard von „ca. 280 Meter Gesamthöhe" nennt und weitere Höhenzuwächse für möglich hält (Begründung S. 21). Zugleich liegt die Fläche Sellien in einem militärischen Jet-Tiefflugkorridor; die Bundeswehr hat lediglich unverbindlich mitgeteilt, bei Gesamtbauhöhen bis 250 m über Grund bestünden keine Einwände (S. 7, S. 25).
Die Begründung formuliert selbst den Maßstab, Vorgaben zu Bauhöhen dürften „nur anlassbezogen und keineswegs pauschal erlassen werden" (S. 26). Ein solcher Anlass ist hier dokumentiert. Ich beantrage, die militärische Verträglichkeit verbindlich zu klären und die Festsetzung einer Höhenbegrenzung sowie einer Mindesthöhe der Rotorunterkante zu prüfen.
Der Umweltbericht gibt die Entfernung zu den nächstgelegenen Einzelwohngebäuden mit „rund 600 m" südlich der Fläche Sellien an (S. 15). Der zugrunde gelegte Vorsorgeabstand für Wohnnutzung im Außenbereich beträgt exakt 600 m. Die Angabe liegt damit genau auf der Schwelle, ohne jeden Sicherheitsabstand — und sie benennt weder das betroffene Gebäude noch den Messpunkt noch den Messbezug. Hinzu kommt, dass sich die Angabe auf die Grenze des Geltungsbereichs bezieht, während nach der Rotor-out-Regelung nur der Turmfuß innerhalb der Fläche liegen muss und die Rotoren darüber hinausragen dürfen.
Ich beantrage eine objektbezogene Abstandsermittlung, die für jedes maßgebliche Wohngebäude Objektkennung, Zuordnung zum Innen- oder Außenbereich, Messpunkt, Messbezug, mögliche Mastfußbereiche und die zugrunde gelegte Anlagenhülle angibt.
Nach der eigenen Erwiderung des Landkreises Lüchow-Dannenberg (Synopse zum RROP-Entwurf, Stand 17.06.2026, zum 2. Entwurf) trägt die Gemeinde Zernien bereits 312,5 ha Windvorranggebiete bei 5.195 ha Gemeindefläche — das sind 11,4 % des regionalen Teilflächenziels 2027 und 8,8 % des Teilflächenziels 2032 für den gesamten Landkreis, bei einem Flächenanteil von nur rund 4,2 %. Allein durch die Erweiterung bei Sellien (+90 ha) steigt der Anteil an der Gemeindefläche auf mindestens 7,7 % — bei einem gesetzlichen Kreisziel von 2,89 %.
Ich beantrage, die gemeindescharfe Verteilung der Windvorranggebiete im Landkreis als Vorbelastung in die Abwägung einzustellen und darzulegen, weshalb die weitere Konzentration ausgerechnet auf die Gemeinde Zernien erfolgen soll.
Der Landkreis fehlten zwischenzeitlich 605 ha zum Flächenziel 2032. Er hat daraufhin geprüft, ob sich Siedlungsabstände, die Umfassungsprüfung, die LSG-Prüfung oder der Ausschluss von Wald in Wasserschutzgebieten lockern lassen — und alle vier beibehalten. Den fehlenden Bedarf hat er stattdessen über ein eigens beauftragtes bodenkundliches Gutachten an 24 Standorten außerhalb der Landschaftsschutzgebiete gedeckt. „Wald in Wasserschutzgebieten" führt der 2. RROP-Entwurf ausdrücklich als eigenständiges Ausschlusskriterium (Nr. 28a) der strengsten Kategorie — Tabuzone A —, mit der Begründung, der Ausschluss sei „aus rechtlichen Gründen erforderlich".
Die vorliegende Planung nimmt genau eine solche Fläche in Anspruch — Wald in der Trinkwasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets „Wibbese" — und rechtfertigt dort ausdrücklich Rodungen. Ich beantrage darzulegen, auf welche Rechtsvorschrift der Landkreis den Ausschluss von Waldflächen in Wasserschutzgebieten stützt und weshalb diese der vorliegenden Planung nicht entgegensteht, sowie darzulegen, ob geprüft wurde, dass die erforderliche Waldumwandlung nach § 8 NWaldLG genehmigungsfähig ist und eine Befreiung vom Kahlschlagverbot der Anlage 1 SchuVO in Betracht kommt.
Beide Änderungsbereiche liegen im Regionalplanentwurf als Vorbehaltsgebiet Wald ausgewiesen — eine Kategorie, die „aufgrund ihrer Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion" festgelegt wird. Die Begründung überwindet das mit einem einzigen Satz: Die Vorbehaltsgebiete seien im Regionalplan „großflächig dargestellt", die Sonderbaufläche dagegen nur „von untergeordneter Flächengröße" (S. 21) — ein reiner Größenvergleich, ohne dass die geschützte Funktion selbst geprüft wird. Derselbe Satz erscheint zwei Zeilen später wortgleich für das Vorbehaltsgebiet landschaftsbezogene Erholung, und derselbe Absatz findet sich — nur grammatisch angepasst — auch in der Begründung der 115. Änderung desselben Flächennutzungsplans.
Ich beantrage darzulegen, welche Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen der Einstufung der Änderungsbereiche als Vorbehaltsgebiet Wald konkret zugrunde liegen, und die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB auf dieser Grundlage — statt allein anhand des Größenverhältnisses zur regionsweiten Gesamtkulisse — durchzuführen und offenzulegen.
Die Planung stützt sich auf § 245e Abs. 5 BauGB (Gemeindeöffnungsklausel). Diese Vorschrift gilt ausdrücklich nur „vor dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt" — und Absatz 1 Satz 2 setzt dafür eine harte Obergrenze: spätestens mit Ablauf des Stichtags für den Flächenbeitragswert nach Spalte 1 der Anlage des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, also dem 31.12.2027. Das gilt unabhängig davon, ob bis dahin eine förmliche Feststellung nach § 5 WindBG ergeht oder der Regionalplan in Kraft tritt.
Ich beantrage darzulegen, wie sich die für diese Erweiterung in Anspruch genommene Gemeindeöffnungsklausel zu diesem gesetzlichen Fristende verhält, und ob eine Ausweisung, die sich auf eine so bald auslaufende Übergangsvorschrift stützt, den an eine dauerhafte Flächennutzungsplanänderung zu stellenden Anforderungen genügt.
Diese Beteiligung ist die frühzeitige nach § 3 Abs. 1 BauGB. Es folgt später eine förmliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB — dann können und sollten die Einwände wiederholt und vertieft werden. Wer jetzt schreibt, verliert also nichts, sondern legt den Grundstein.
Die BI Windkraft Zernien reicht eine ausführliche eigene Stellungnahme ein. Parallel und getrennt davon wird eine anerkannte Naturschutzvereinigung eine Verbandsstellungnahme abgeben — das eröffnet einen zusätzlichen Rechtsweg.
Am Mittwoch, 19. August 2026, sind wir bei der Gemeinderatskandidatenvorstellung in der Deutschen Eiche in Zernien (18:00 Uhr) ansprechbar.
Am Freitag, 4. September 2026, eine Woche vor Fristende, sind wir bei der gemeinsamen Infoveranstaltung im Gildehaus Lüchow (18:30–21:00 Uhr) ansprechbar.
Alle Zitate stammen aus den ausgelegten Unterlagen der Samtgemeinde Elbtalaue (Begründung und Umweltbericht, Stand 05/2026; Avifaunabericht „Vorläufiger Ergebnisbericht Avifauna 2025/2026") sowie aus den Gebietsblättern der Einzelfallprüfung im Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogramms des Landkreises Lüchow-Dannenberg (Entwurf Februar 2025 und 2. Entwurf Mai 2026, zuletzt geändert 27.07.2026), aus der Erwiderung des Landkreises zur RROP-Beteiligung vom 17.06.2026, sowie aus § 245e BauGB und § 3 WindBG im Gesetzeswortlaut.
-mk, 18.08.2026