Richtigstellung zum EJZ-Artikel vom 11. Juli 2025
Am 11. Juli veröffentlichte die Elbe-Jeetzel-Zeitung (EJZ) einen Artikel von Rouven Groß zur Kommunalaufsichtsbeschwerde der BI Windkraft Zernien (BIWZ). Bis heute hat uns die EJZ nicht die Möglichkeit gegeben, uns zu den darin enthaltenen Vorwürfen, Unterstellungen und falschen Darstellungen zu äußern.
Wenn die EJZ über unsere Beschwerde bei der Kommunalaufsicht (KASB) berichtet, sollte sie die vollständigen Hintergründe darlegen. Der Artikel erweckt den Eindruck, wir hätten ohne klare Anhaltspunkte „ungewöhnliche Methoden“ eingesetzt, um politische Gegner zu diskreditieren. Das ist irreführend und sachlich falsch.
Entgegen der Darstellung der EJZ hat die KASB nicht alle von uns vorgebrachten Punkte zurückgewiesen. Insbesondere der zentrale Vorwurf der unzulässigen Erweiterung der Tagesordnung blieb in der Antwort der KASB rechtlich unbeantwortet.
Im Februar 2025 erfuhren Bürger in einer Sitzung des Bauausschusses der Samtgemeinde, dass 11,5 % der Gemeindefläche Zerniens – fast ausschließlich Wald – für den Bau von 285 m hohen Windkraftanlagen vorgesehen ist. Mehrere Bürger wandten sich schriftlich an den Bürgermeister und baten, den Antrag zur Flächenänderung zurückzuziehen, um Raum für Bürgerbeteiligung zu schaffen.
Daraufhin beantragte der Bürgermeister Aufschub bei der Samtgemeinde und kündigte in der Tagesordnung an, der Gemeinderat werde über eine „Rücknahme des Antrags“ abstimmen. In der Tagesordnung war von einer neuen Beschlussfassung nichts vermerkt.
In der Ratssitzung wurde dann überraschend ein zusätzlicher Tagesordnungspunkt aufgenommen – ohne Dringlichkeitsantrag oder einstimmige Erweiterung der Tagesordnung, wie es das Kommunalverfassungsgesetz verlangt. Auch Ratsmitglied Lothar Krüger wies öffentlich auf den Verstoß hin und enthielt sich daraufhin der Stimme.
Anscheinend bestand die Sorge, dass der Beschluss vom Dezember 2024 – bei dem auch Ratsmitglieder mit finanziellem Interesse mitstimmten, statt sich wegen Befangenheit zu enthalten – rechtlich angreifbar sein könnte, weshalb man ihn durch einen neuen Beschluss absichern wollte.
Die spontane Neuaufnahme eines Tagesordnungspunkts ohne die laut Kommunalverfassungsgesetz vorgeschriebenen Verfahren ist also unrechtmäßig. Wer uns deswegen für kleinlich oder unfair hält, möge § 58 Abs. 3 NKomVG lesen: Öffentlichkeit und Ratsmitglieder haben ein Recht auf rechtzeitige Information, um sich auf die Sitzung vorbereiten zu können. Die entsprechenden Fristen und Verfahren – Dringlichkeitsbeschluss oder einstimmiger Beschluss – dienen einer sachgerechten Beratung.
Diese Regeln gelten für alle – auch für Bürgermeister Schulz, der es unterlassen sollte, haltlose Unterstellungen wie die Behauptung, die BI habe die Sitzung unrechtmäßig aufgezeichnet, zu äußern. Im Hinblick auf die EJZ gilt: Solche unbelegten Aussagen ohne sorgfältige Prüfung oder Einordnung abzudrucken, überschreitet klar den Rahmen objektiver und verantwortungsvoller Berichterstattung.
Nachdem unsere Einwände in der Sitzung zurückgewiesen und auch anschließend keine Gesprächsbereitschaft signalisiert wurde, blieb als formaler Weg nur die Beschwerde an die KASB. Diese sollte klären, ob die Erweiterung der Tagesordnung rechtmäßig war. Die Antwort der KASB ging auf diesen zentralen Punkt jedoch inhaltlich nicht ein. Zur Klärung reichten wir eine weitere Beschwerde bei der KASB sowie der übergeordneten Behörde ein.
Der Artikel endet mit dem Satz:
„Die anwesenden Vertreter der BI äußerten sich in der Sitzung und den beiden Einwohnerfragestunden nicht zu den Vorwürfen oder dem Urteil der Kommunalaufsicht.“
Diese Formulierung vermittelt zwei falsche Eindrücke:
Es wird der Eindruck erweckt, wir hätten dreimal die Gelegenheit gehabt, uns zu äußern, dies jedoch nicht wahrgenommen. Tatsächlich war das Thema Windkraft nicht Teil der Tagesordnung, und es gab auch keinen gesonderten Punkt zur Kommunalaufsichtsbeschwerde. Zudem dienen Einwohnerfragestunden ausschließlich der Klärung von Fragen und nicht als Plattform für Stellungnahmen, was immer wieder betont wird. Während der Ratssitzungen ist es außerdem ausschließlich Ratsmitgliedern gestattet, sich zu äußern.
Wir hätten uns insgesamt nicht zu den Vorwürfen oder dem Urteil geäußert. Tatsächlich haben wir die KASB erneut um eine konkrete Stellungnahme gebeten und die Beschwerde an die übergeordnete Behörde weitergeleitet. Wäre es der EJZ ein Anliegen gewesen, einen Gegenkommentar zu den Vorwürfen einzuholen, hätte man die BI einfach um eine Stellungnahme bitten können.
Zu keinem Zeitpunkt hat uns die EJZ zu diesem oder anderen relevanten Punkten um eine Stellungnahme gebeten. Offensichtlich hat Herr Rouven Groß sich nicht die Mühe gemacht, die wesentlichen Quellen sorgfältig zu prüfen – etwa die Kommunalaufsichtsbeschwerde einzusehen, unsere Antwort anzufordern oder überhaupt einen Kommentar von uns einzuholen. Dieses Versäumnis steht unserer Auffassung nach im klaren Widerspruch zu den Grundsätzen einer ausgewogenen und sorgfältigen journalistischen Berichterstattung.
Wer über eine Beschwerde berichtet, sollte die Fakten vollständig darstellen, beide Seiten anhören und neutral berichten. Genau dies ist im vorliegenden Artikel nicht geschehen. Damit verletzt der Beitrag die journalistischen Grundsätze von Neutralität, Unparteilichkeit und Sorgfaltspflicht.
Dies ist übrigens nicht das erste Mal: Bereits im April äußerte die BI Kritik an der einseitigen Berichterstattung der EJZ zum Thema Windkraft. Ein dazu verfasster Leserbrief forderte, „die zahlreichen kritischen Stimmen zu den Windkraft-Plänen im Landkreis in der EJZ differenzierter und sichtbarer zur Geltung kommen zu lassen.“ Gefordert wurde eine Berichterstattung, „die allen Seiten Raum gibt – nicht nur jenen mit Mandat.“ Dieser Leserbrief wurde abgelehnt. Die Redaktion erklärte, die „Vorwürfe und Ansprüche“ gingen ihr „entschieden zu weit.“
Eine ausführliche Gegendarstellung nach § 11 Nds. Pressegesetz folgt demnächst und wird hier verlinkt.
Zernien, 12.08.2025
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