Um den Windkraftausbau zu verstehen, muss man zwei Ebenen betrachten: Den Ursprung bildet das EU-Recht (Richtlinie 2023/2413, „RED III“), das Mitgliedstaaten verpflichtet, Genehmigungsverfahren drastisch zu verkürzen. Deutschland hat dies durch das am 15. August 2025 in Kraft getretene RED-III-Umsetzungsgesetz in nationales Recht überführt.
Dieses Gesetz verändert die Spielregeln grundlegend, indem es massiv in bestehende Gesetze wie das Baugesetzbuch (BauGB), das Raumordnungsgesetz (ROG), das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eingreift.
Der Paradigmenwechsel: „Abschichtung“
Hinter den technischen Änderungen steht ein historischer Systemwechsel, die sogenannte „Abschichtung“. Bisher gab es eine klare Trennung: In der Planung (RROP) wurde grob geschaut, wo Platz ist, und im Genehmigungsverfahren wurde jedes Projekt einzeln detailliert auf Umweltverträglichkeit (UVP) und Artenschutz geprüft.
Abschichtung bedeutet nun, dass diese Prüfungen von der Projektebene wegverlagert und weitgehend auf die Ebene der Planung (RROP) vorgezogen werden.
Dies hat entscheidende Folgen:
Gesetzliche Vermutung: Ist ein Gebiet einmal im RROP als Beschleunigungsgebiet festgesetzt, wird die Umweltverträglichkeit eines dort geplanten Projekts künftig schlicht gesetzlich vermutet.
Prüfungsentfall: Damit entfallen für die konkret geplanten Windparks im Landkreis die bisher gewohnten, detaillierten Umwelt- und Artenschutzprüfungen (UVP, FFH-Prüfung, artenschutzrechtliche Prüfung) im Zulassungsverfahren.
Das Screening als neues Werkzeug: Anstelle dieser jahrelang bewährten, tiefgehenden Prüfungen tritt nun ein kurzes, nur 45 Tage dauerndes Überprüfungsverfahren, das sogenannte Screening.
Die Verantwortung für den Naturschutz wird somit bereits im Vorfeld durch die planerische Entscheidung auf Kreisebene „abgehakt“. Das Screening dient nur noch als grobmaschiger Korrekturmechanismus für Probleme, die in der Planung völlig übersehen wurden.
Anstelle der UVP tritt ein kurzes Überprüfungsverfahren (Screening). Die Behörde prüft dabei nur noch, ob „höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen“ vorliegen. „Unvorhergesehen“ heißt, dass diese Probleme bei der Erstellung des RROP noch nicht erkannt wurden – etwa weil ein neuer Rotmilan-Horst entdeckt wurde, der in den Planungsunterlagen fehlte. Wichtig ist hierbei die Erkenntnis: Der Bau der Windkraftanlage wird durch den neu entdeckten Horst in der Regel nicht verhindert, aber das „Wie“ der Genehmigung ändert sich drastisch und führt zu einer gesetzlich festgelegten Maßnahmen-Kaskade.
Was passiert im Detail?
Öffentlichkeitsbeteiligung: Die Behörde muss das Screening-Ergebnis begründen und die Öffentlichkeit beteiligen (analog zum Immissionsschutzgesetz, aber ohne Erörterungstermin).
Zusätzliche Minderungsmaßnahmen: Die Behörde ordnet im Genehmigungsbescheid über die Standardregeln hinaus zusätzliche, gezielte Schutzmaßnahmen an, um die neue Gefahr (z. B. das Tötungsrisiko für den Rotmilan am neuen Horst) zu mindern. Dies könnten etwa spezifische Abschaltzeiten während der Brutzeit oder bei landwirtschaftlichen Arbeiten sein.
Ausgleichsmaßnahmen: Falls wirksame Minderungsmaßnahmen nicht verfügbar sind (z. B. weil kein Platz für Schutzflächen da ist), muss die Behörde Ausgleichsmaßnahmen anordnen. Diese dienen dazu, den Erhaltungszustand der betroffenen Population insgesamt zu sichern (sog. FCS-Maßnahmen).
Ersatzgeldzahlung als letzter Ausweg: Sind auch solche Maßnahmen nicht verfügbar oder für den Betreiber wirtschaftlich unzumutbar, wird eine Ersatzgeldzahlung fällig. Diese Artenschutzabgabe fließt in nationale Artenhilfsprogramme.
Artenschutzverstoß verhindert nicht die Genehmigung
Selbst wenn ein erhebliches artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial festgestellt wird (Beispiel Rotmilan-Horst), setzt das neue Recht primär auf Ausgleichs- und Minderungsmaßnahmen statt auf eine Ablehnung der Genehmigung. In Beschleunigungsgebieten reicht in diesem extremen Fall die Zahlung in das Artenhilfsprogramm aus, um das Projekt rechtlich abzusichern. Der Schutz der lokalen Individuen tritt hier zugunsten der Beschleunigung und des Schutzes der Art auf nationaler Ebene zurück.
Das Screening muss innerhalb von nur 45 Tagen abgeschlossen sein – bei Projekten zum Repowering (Austausch alter Anlagen) oder kleinen Anlagen unter 150 kW schrumpft dieser Zeitraum sogar auf nur 30 Tage zusammen. Um dieses extreme Tempo zu erzwingen, setzt das Gesetz auch die beteiligten Fachbehörden (wie die Untere Naturschutzbehörde) unter massiven Druck: Geben diese innerhalb der von der Zulassungsbehörde gesetzten Frist keine begründete Stellungnahme ab, muss die Behörde gesetzlich davon ausgehen, dass keine Einwände bestehen und die Fachbehörde sich nicht äußern will.
Besonders kritisch ist die „Vollständigkeits-Falle“: Die Uhr beginnt bereits zu ticken, sobald die Unterlagen für den spezifischen Zweck des Screenings „vollständig“ (also prüffähig) sind. Das Gesetz sieht hier einen Automatismus vor: Reagiert die Behörde nach Einreichung der Unterlagen nicht innerhalb von 30 Tagen oder fordert Daten nach, beginnt die Screening-Frist von selbst zu laufen. Obwohl die EU-Richtlinie eigentlich eine automatische Genehmigung bei Fristablauf vorsieht, hat der deutsche Gesetzgeber diese „Genehmigungsfiktion“ nicht explizit übernommen, was rechtlich umstritten bleibt.
Dennoch erhöht dieser enorme Fristendruck das Risiko für oberflächliche Prüfungen bei ohnehin schon oft überlasteten bzw unterbesetzten Fachabteilungen massiv, da naturschutzfachliche Einwände in kürzester Zeit rechtssicher begründet werden müssen, um überhaupt Gehör zu finden.
Die Qualität des Schutzes im kurzen Screening-Verfahren steht und fällt mit der Qualität der verfügbaren Informationen. Hier hat der Gesetzgeber jedoch enge Grenzen gesetzt: Die Behörde darf nur „vorhandene Daten“ nutzen, die eine ausreichende räumliche Genauigkeit aufweisen und zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Regel nicht älter als fünf Jahre sind.
Was gilt als „vorhandene Daten“? Das sind Informationen, auf die die Behörde bereits rechtlichen und tatsächlichen Zugriff hat – etwa aus früheren Planungsverfahren oder offiziellen Datenbanken wie der des NLWKN. Der entscheidende Punkt: Der Projektierer ist nicht mehr verpflichtet, neue Kartierungen (wie die bisher üblichen einjährigen Vogelbeobachtungen) vorzulegen.
Die Hürde für Bürger-Daten: Daten von Naturschutzverbänden oder ehrenamtlichen Beobachtern (z. B. aus dem Portal Ornitho) können zwar verwendet werden, müssen aber nach strengen fachlichen Standards erhoben worden sein. Zufallsfunde von Spaziergängern werden oft nicht als „eindeutiger Nachweis“ anerkannt, wenn sie nicht methodisch exakt dokumentiert sind.
Ausnahmen von der 5-Jahres-Frist: Die Behörde darf ältere Daten verwenden, wenn diese im Einzelfall „hinreichend validiert“ wurden (z. B. durch einen kurzen Check, ob ein Biotop noch als Lebensraum taugt) oder wenn sie aus systematisch aktualisierten Fachdatenbanken stammen. Dennoch ist die 5-Jahres-Grenze das gesetzliche Regelmaß, was bei langwierigen Planungsverfahren schnell zum Ausschluss wichtiger Erkenntnisse führen kann.
Die räumliche Genauigkeits-Falle: Daten sind nur nutzbar, wenn sie „räumlich genau“ sind. Das bedeutet beim Artenschutz oft, dass der exakte Horststandort bekannt sein muss. Grobflächige Hinweise auf ein Vorkommen reichen oft nicht aus, um spezifische Schutzmaßnahmen anzuordnen.
Die Folge bei Datenlücken: Wenn die Daten zu alt, ungenau oder gar nicht vorhanden sind, darf die Behörde keine neuen Untersuchungen fordern. In diesem Fall greift ein pauschaler Auffangmechanismus: Der Betreiber muss eine Artenschutzabgabe von 20.000 € pro Megawatt leisten. Für den lokalen Artenschutz ist das fatal, da dieses Geld in nationale Programme fließt und nicht zwingend den Tieren vor Ort hilft, deren Schutz mangels Daten gerade aufgegeben wurde.
Man kann daraus klar schließen, dass hier die Beweislast umgekehrt wurde: Nicht mehr der Investor muss beweisen, dass er der Natur nicht schadet, sondern die Behörde muss auf Basis oft veralteter Akten beweisen, dass ein Schaden „höchstwahrscheinlich“ ist. Wenn die Behörde nichts „in den Akten“ findet, bleiben artenschutzrechtliche Konflikte oft rechtlich unsichtbar – ein massives Risiko für den Artenschutz in unserer Region.
Ein Punkt, der in Diskussionen über RED III oft missverstanden wird: Es gibt kein pauschales Wahlrecht des Betreibers, sich einfach von Naturschutzpflichten „freizukaufen“. Wenn durch vorhandene Daten ein konkreter Schutzbedarf bekannt ist – wie etwa der neu entdeckte Rotmilan-Horst –, ist die Behörde gesetzlich verpflichtet, vorrangig Minderungsmaßnahmen anzuordnen.
Beispiele für solche Maßnahmen sind:
Antikollisionssysteme: Hochmoderne Kamera- oder Radarsysteme erkennen große Vögel wie den Rotmilan im Anflug und fahren die Anlage automatisch in einen sicheren „Trudelbetrieb“ herunter.
Abschaltung bei Bewirtschaftung: Da Greifvögel besonders bei der Mahd oder Ernte auf Nahrungssuche gehen, können Abschaltungen während dieser landwirtschaftlichen Ereignisse im Umkreis von 250 m um die Anlage angeordnet werden.
Phänologische Abschaltung: Zeitweise Betriebsruhe während besonders kritischer Zeiten, etwa zur Balzzeit oder wenn die Jungvögel flügge werden.
Fledermaus-Algorithmen: Zum Schutz von Fledermäusen werden die Anlagen bei bestimmten Windgeschwindigkeiten, Temperaturen und Trockenheit (wenn die Tiere aktiv sind) obligatorisch abgeschaltet.
Micro-Siting: Die kleinräumige Verschiebung eines Anlagenstandortes innerhalb des Gebietes, um kritische Flugrouten oder Biotopstrukturen freizuhalten.
Wann fließt wirklich Geld? Eine Ersatzgeldzahlung (Artenschutzabgabe) tritt erst als letzte Stufe einer Kaskade ein:
Nicht-Verfügbarkeit: Wenn eine fachlich notwendige Maßnahme (z. B. eine Ausweichfläche für die Nahrungssuche) faktisch nicht umsetzbar oder rechtlich nicht sicherbar ist.
Unzumutbarkeit: Wenn die Kosten für Abschaltungen die Wirtschaftlichkeit der Anlage gefährden. Die Grenze liegt hier meist bei einem Ertragsverlust von 6 % bis 8 % des Jahresenergieertrags. Alles, was darüber hinausgeht, wird durch Geldzahlungen „aufgefangen“.
Fehlende Daten: Liegen gar keine oder veraltete Daten vor, die für die Planung von Maßnahmen nicht ausreichen, wird eine Pauschale von 20.000 € pro Megawatt (als Einmalzahlung für die gesamte Laufzeit) fällig.
Das Risiko für den Naturschutz vor Ort: Stellt die Behörde fest, dass trotz aller Maßnahmen ein Tötungsrisiko bleibt, darf die Genehmigung dennoch nicht versagt werden. In diesem Fall zahlt der Betreiber je nach Schwere des Falls zwischen 7.800 € und 52.000 € pro Megawatt.
Dieses Geld fließt in nationale Artenhilfsprogramme, und hilft damit zwar der Art insgesamt auf Bundesebene, schützt aber nicht zwingend die Population im Landkreis.
Fazit
Die Umsetzung der RED III markiert einen historischen Einschnitt im Naturschutzrecht. Während der Klimaschutz durch den massiven Windkraftausbau gestärkt werden soll, wird der Schutz unserer lokalen Ökosysteme auf eine rein rechnerische Abgabe reduziert.
Ist ein Gebiet erst einmal als Beschleunigungsgebiet im RROP festgelegt, sind die rechtlichen Hebel für Bürger und lokale Arten weitgehend ausgehebelt. Es findet keine umfassende Einzelfallprüfung mehr statt; stattdessen entscheiden oft lückenhafte Aktenlagen über die Zukunft unberührter Landschaften und gefährdeter Populationen. Für den Landkreis Lüchow-Dannenberg bedeutet dies: Wenn wir den Schutz unserer Region – insbesondere sensibler Bereiche wie des LSG Elbhöhen-Drawehn – erhalten wollen, muss die fachliche Kritik jetzt mit voller Kraft auf der Planungsebene erfolgen. Spätere Genehmigungsverfahren werden diese Chance nicht mehr bieten, da ein lokaler Naturverlust gegen eine nationale Zahlung rechtlich „aufgerechnet“ werden kann.
-mk
Quellen:
Hintergrundpapier: Nationale Umsetzung der RED III (Fachagentur Wind und Solar, April 2026)
RROP-Entwurf Februar 2025: Begründung und Gesamträumliches Planungskonzept (Landkreis Lüchow-Dannenberg)
Umweltbericht zum Entwurf des RROP (Landkreis Lüchow-Dannenberg)
Gesetz zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG)
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III Umsetzungsgesetz)
Beantwortung der Anfrage: RED III Aushebelung der Umweltprüfung (KTA Herzog / Landkreis Lüchow-Dannenberg, Oktober 2025)
Stellungnahmen des NABU zur RED III Umsetzung (Oktober 2024 und Juni 2025)
Positionspapier des Bundesverband WindEnergie (BWE) zur RED III Umsetzung (Mai 2025)
FAQ des Bundesverband WindEnergie (BWE) zur RED III Umsetzung (September 2025)
Die Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land (Stiftung Umweltenergierecht, September 2024)