Um Energie durch Windkraftanlagen und Solaranlagen produzieren zu können, werden große Flächen genutzt. Damit diese Flächen nach Ende der Maßnahmen nicht einfach mit Bauresten zurückgelassen werden, sind die Rückbau- und die Rekultivierungspflicht oft Bedingung der Flächennutzungsgenehmigung. Hier erfahren Sie, was diese Pflichten ausmacht.
Windkraftparks und Solaranlagen beanspruchen große Flächen und verändern das Landschaftsbild. Deshalb wird mit der Rückbaupflicht durch die genehmigende Behörde vertraglich festgehalten, dass die Anlagen nach Betriebsende abgebaut werden und das beanspruchte Grundstück dem Eigentümer im Ausgangszustand zurückgegeben wird.
Außerdem müssen etwaige Bodenversiegelungen beseitigt werden.
→ Die Rückbaupflicht nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung ist im Baugesetzbuch (BauGB) festgehalten. Dauerhafte Aufgabe ist dann gegeben, wenn die Anlage über einen andauernden Zeitraum von mehr als zwölf Monaten nicht genutzt wird oder die dauerhafte Stilllegung erklärt wurde.
Um die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Pflicht zu gewährleisten, wird sie im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für den Bau der Parks und Anlagen verhandelt. Dazu muss der Betreiber eine Verpflichtungserklärung unterschreiben und unpfändbare finanzielle Sicherheiten stellen.
Der niedersächsische Windenergieerlass sieht dafür eine Höhe der Sicherheitsleistung nach der Formel: Nabenhöhe der WEA [m] x 1000 [EUR/m] = Betrag der Sicherheitsleistung [EUR].
Wurde der Rückbau entsprechend durchgeführt, erhält der Betreiber sein Geld zurück. Ist er nicht in der Lage, den Rückbau durchzuführen, hat der Grundstückseigentümer die Sicherheiten, um eigenständig den Rückbau zu finanzieren.
Die finanziellen Sicherheiten können auf unterschiedlichen Wegen hinterlegt werden, wie
Hinterlegung von Bargeld
Kautionsversicherung / Bankbürgschaft
Ausfallversicherungen
Festgeldkonto verpfänden oder abtreten
Verpfändung von Gegenständen oder Rechten
Achtung: Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers
Es wird oft übersehen, dass bauordnungsrechtlich für den Rückbau der Windkraftanlage auch der Grundstückseigentümer verantwortlich gemacht werden kann. Denn er ist bauordnungsrechtlich sogenannter Zustandsstörer. Der Zustandsstörer hat den baurechtlichen Zustand nicht selbst verursacht. Aufgrund der Eigentümerstellung hat er allerdings grundsätzlich eine Verantwortung dafür, dass auf seinem Grundstück keine rechtswidrigen Zustände herrschen. Diese Konstellation ist bauordnungsrechtlich umschrieben mit dem erwähnten Begriff des Zustandsstörers. In der Rechtsprechung umstritten ist, ob dann, wenn der ehemalige Betreiber der Anlage eine wirksame Verpflichtungserklärung zum Rückbau abgegeben hat und die Behörde über eine Sicherheitsleistung verfügt, sie verpflichtet ist, vorrangig zunächst die Sicherheitsleistung in Anspruch zu nehmen, bevor sie auf den Zustandsstörer zurückgreift. Denn grundsätzlich geht man bauordnungsrechtlich von einem freien Auswahlermessen der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Beseitigung baurechtswidriger Zustände aus. (Quelle RA Meyer-Greve)
Aus diesem Grund zusammen mit dem Risiko, dass die heute festgelegte Höhe der Rückbaubürgschaft, die aller Wahrscheinlichkeit nach frühestens in 20 Jahren fällig wird, die dann tatsächlich anstehenden Rückbaukosten nicht decken können, wird Flächeneigentümern dringend angeraten Rücklagen zu bilden.
Eine Beteiligung/ Übernahme an diesen Rücklagen kann im Vertrag zwischen Flächeneigentümer und Betreiber ausgehandelt werden, ist jedoch gesetzlich nicht vorgeschrieben und damit auch nicht vor einer Insolvenz des Flächeneigentümers geschützt.
Mit der Rückbaupflicht muss der Windkraftanlagen- oder Solaranlagenbetreiber nur die Anlage abbauen und eventuelle Bodenversiegelungen entfernen. Wenn darüber hinaus die genutzte Fläche wiederhergestellt werden soll (Bepflanzung usw.), ist eine separate Rekultivierungsbürgschaft notwendig.
Die Rekultivierungspflicht verpflichtet Unternehmen, die Umweltauswirkungen ihrer Aktivitäten zu minimieren und die natürliche Umwelt nach Beendigung ihrer Aktivitäten wiederherzustellen. Diese Pflicht kann in Umweltgesetzen und -vorschriften festgelegt sein. Unter Rekultivierung fallen je nach Beschaffenheit der Fläche verschiedene Aspekte, wie zum Beispiel
Abbau von Anlagen
Entfernung von Hilfsanlagen wie Beton für einen festen Untergrund
Befüllung der Fläche, z. B. bei einer Kiesgrube
Neubepflanzung der Fläche
Wiederherstellung von Boden, Wasser und Vegetation
Erstellung von Umweltmanagementplänen, Durchführung von Umweltüberwachung und Bereitstellung von Finanzmitteln für die Rekultivierung
Eine Rekultivierungsbürgschaft kann von Unternehmen gefordert werden, deren Tätigkeit eine spätere Wiederherstellung der natürlichen Umwelt erfordert, wie auch bei Windkraft- und Solaranlagen. Diese Art von Bürgschaft dient dazu, sicherzustellen, dass die Umwelt nach Ende der Maßnahme wiederhergestellt wird. Insbesondere dann, wenn das Unternehmen sich nicht darum kümmern kann (beispielsweise wegen Insolvenz).
Daher fordern die Verpächter von Flächen (oft Gemeinden oder Städte) oft eine Rekultivierungsbürgschaft, bevor sie die Genehmigung für die Fläche erteilen. Denn ob das Unternehmen in 10 Jahren noch besteht, ist unklar. Deshalb muss vor Beginn der Maßnahme eine finanzielle Sicherheit hinterlegt werden.
Die Sicherheit ist hier die Rekultivierungsbürgschaft. Damit ist gewährleistet, dass die Fläche in jedem Fall rekultiviert wird. Auch, wenn das Unternehmen zum Zeitpunkt der Rekultivierung nicht mehr besteht. Daher haben diese Bürgschaften eine lange Laufzeit von mehr als 5 Jahren.
→ Mit einer Rekultivierungsbürgschaft wird also sichergestellt, dass die Rekultivierungspflicht erfüllt wird.
Rekultivierungsbürgschaften werden häufig in Branchen wie Bergbau, Öl- und Gasgewinnung sowie Energieerzeugung verlangt.
Rückbaubürgschaft und Rekultivierungsbürgschaft sind zwei der komplexesten Bürgschaften, deren Beantragung besonders sorgfältig durchgeführt werden muss. Dafür gibt es keinen Standardrahmen, sie muss immer individuell angefragt werden.
Für den Insolvenzfall sollte das Energieunternehmen insolvenzfeste Sicherheiten in Form von Bankbürgschaften in ausreichender Höhe bereits bei Vertragsabschluss aushändigen, mit welchen das Rückbaurisiko abgedeckt werden kann. Denn nicht mehr dem Stand der Technik entsprechende und zuletzt nicht mehr ordnungsgemäß gewartete Windkraftanlagen oder Solarpanels haben einen gegen Null gehenden Zeitwert. Demgegenüber behindern diese Anlagen jede andere Nutzung, die Rückbaukosten können 600.000 Euro und mehr betragen. (Quelle RA Meyer-Greve)
Gerichtliche Ausseinandersetzungen diesbezüglich gab es letztes Jahr (2024) in Bezug auf die Höhe der Rückbaubürgschaft zwischen Betreiber und einer Gemeinde (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.09.2024 - 7 D 117/23.AK).
Windenergie kann auch zum Streit führen, selbst wenn eine Anlage willkommen ist. Laut Urteil darf ein Landkreis in NRW sehr hohe Bürgschaften für den Rückbau einer Turbine durchsetzen.
Achtung: Rückbausicherheit gegenüber der Genehmigungsbehörde ist nicht gleichwertig
Gegenüber der Genehmigungsbehörde nach § 35 Abs. 5 Baugesetzbuch zu erbringende Sicherheiten lassen das Sicherheitsbedürfnis des Grundstückseigentümers entgegen oft anderslautenden Behauptungen der Investoren nicht entfallen. Der Grundstückseigentümer hat weder klagbare Ansprüche gegen die Behörde noch gegen die bürgende Bank. Die Genehmigungsbehörde wird im Zweifel vor dem Auslaufen der Baugenehmigung nicht tätig. Gesichert gegenüber der Behörde sind außerdem nur die reinen Rückbaukosten, nicht jedoch die Kosten der Wiederherstellung des Baugrundstücks. Eine vollständige Rekultivierung der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Flächen kann für den Grundstückseigentümer durch aus teuer werden. Die bei der Behörde hinterlegte Sicherheit wird ihm diesbezüglich nicht weiterhelfen. (Quelle RA Meyer-Greve)